§ 7
§ 7 Dienstvertrag
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 7 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 7Dienstvertrag
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen objektiv feststellbaren Endtermin oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe darf nur auf die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(3a) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(5) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
(5a) Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
(6) Abs. 4 gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
(6a) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Abweichend von Abs. 4 kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 7 K-LVBG 1994 behandelt "Dienstvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
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