Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 98

§ 98 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 98 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 98 K-LVBG 1994 behandelt "Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 98Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical

(1) Die Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von ihrem Dienstort entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter der Musikschulen) haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiter der Musikschulen) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Vertragslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.

(6) Urlaube während des Schuljahres, die sich über mehr als fünf Tage erstrecken, können unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen durch den Dienstgeber bewilligt werden. Der Urlaub kann unter Fortzahlung des vollen, eines Teiles oder unter Wegfall des Entgeltes gewährt werden.

(7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

(8) § 75 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(9) § 26 d und § 26e sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(10) Beginn und Ende des Schuljahres und der Schulferien richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes für allgemeinbildende Pflichtschulen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 97 Lehrverpflichtung
Nächster Paragraph§ 98a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 98 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 98 K-LVBG 1994 behandelt "Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
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