§ 82a
§ 82a Abfertigung, Anwendung des BMSVG
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 82a K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 82a K-LVBG 1994 behandelt "Abfertigung, Anwendung des BMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 82aAbfertigung, Anwendung des BMSVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(4) Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.
(5) Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82a K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 82a K-LVBG 1994 behandelt "Abfertigung, Anwendung des BMSVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. November 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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