Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2021RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 1 K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.

(1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausnahme des § 82a Abs. 5 – keine Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(3) Auf Personen

(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.

(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001.

(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.

(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.

(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IAllgemeine Bestimmungen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 1 K-LVBG 1994 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 K-LVBG 1994 relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2021
Fassung seit
1. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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