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Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 Zusatzpension

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 85 K-LVBG 1994 behandelt "Zusatzpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 85Zusatzpension

(1) Einem nach § 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach § 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.

(2) Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen.

(3) Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, haben.

(4) Die Zusatzpension beträgt:

(4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:

(4b) Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und November ein Zuschlag in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(7) Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.

(8) Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.

(9) Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung.

(10) Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IVaBestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 84 Sterbekostenbeitrag
Nächster Paragraph§ 86 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 85 K-LVBG 1994 behandelt "Zusatzpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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