§ 85
§ 85 Zusatzpension
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 85 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 85 K-LVBG 1994 behandelt "Zusatzpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 85Zusatzpension
(1) Einem nach § 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach § 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.
(2) Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen.
(3) Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, haben.
(4) Die Zusatzpension beträgt:
(4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:
(4b) Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(6) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und November ein Zuschlag in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
(7) Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.
(8) Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.
(9) Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung.
(10) Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 85 K-LVBG 1994 behandelt "Zusatzpension" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
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