Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 34 K-LVBG 1994 behandelt "Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 34Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k

(1) Das Entlohnungsschema k für die

Entlohnungsgruppe ks1:…Turnusärzte in Basisausbildung

Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt

für Allgemeinmedizin

Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte

Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte

Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte

Entlohnungsgruppe k 1: Akademischer Dienst

Entlohnungsgruppe k 2: Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen

Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz

Entlohnungsgruppe k 4: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen

Entlohnungsgruppe k 5: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Sanitäter, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Medizinischer Masseur, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes

Entlohnungsgruppe k 7: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter

Entlohnungsgruppe k 8: Handwerklicher Fachdienst

Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker, Kleinkinderzieher

(2) Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.

(3) Soweit das jeweilige Monatsentgelt der Vertragsbediensteten in den Entlohnungsgruppen k 4a, k 4b, k 9d, k 9e oder k 9f niedriger ist als die Mindestlöhne der Elementarpädagogen und Kleinkinderzieher, die nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG von der Landesregierung festgesetzt wurden, gebührt den Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das jeweilige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.

(4) Für die Einreihung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k 8b und k 8c hat die Landesregierung durch Verordnung einen Ausbildungskatalog zu erlassen, mit dem Ziel, jene Aus- und Weiterbildungen festzulegen, die eine Kürzung der zeitlichen Voraussetzungen für eine Einreihung in diese Entlohnungsgruppen bewirken. Hiebei ist auf die fachlichen und betrieblichen Notwendigkeiten bei der Führung von Krankenanstalten und die technischen Entwicklungen im Gesundheitsbereich entsprechend Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 34 K-LVBG 1994 behandelt "Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.