§ 124
§ 124 Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
Fassung: 12. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 124 K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 124 K-LVBG 1994 behandelt "Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 124Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
(1) Vertragsbediensteten, die
(2) Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3) Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124 K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 124 K-LVBG 1994 behandelt "Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2025
- Fassung seit
- 12. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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