Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50n

§ 50n Nebengebühren und sonstige Vergütungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50n K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50n K-LVBG 1994 behandelt "Nebengebühren und sonstige Vergütungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50nNebengebühren und sonstige Vergütungen

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:

(2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.

(3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.

(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).

(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.

(6) Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50n K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50n K-LVBG 1994 behandelt "Nebengebühren und sonstige Vergütungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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