Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50o

§ 50o Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50o K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50o K-LVBG 1994 behandelt "Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50oLehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten

(1) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.

(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.

(4) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.

(5) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.

(6) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50o K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50o K-LVBG 1994 behandelt "Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. November 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.