§ 50o
§ 50o Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50o K-LVBG 1994?
- Kernaussage§ 50o K-LVBG 1994 behandelt "Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-LVBG 1994.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 50oLehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
(1) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.
(4) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.
(5) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(6) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50o K-LVBG 1994 in einfachen Worten?
§ 50o K-LVBG 1994 behandelt "Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 24. November 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
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