Landesgesetze

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994 (K-LVBG 1994).

K-LVBG 1994LandesgesetzKärntenFassung seit 1. Dezember 2025RIS-Stand 14. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000362 · LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2026 · 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten · Original im RIS öffnen

§ 50e

§ 50e Monatsentgelt, Vorrückung

Fassung: 1. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50e K-LVBG 1994?

  • Kernaussage§ 50e K-LVBG 1994 behandelt "Monatsentgelt, Vorrückung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50eMonatsentgelt, Vorrückung

(1) Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 18 festgelegt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.

(4) § 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:

Aufnahme in die Modellfunktiongemäß Abs. 4 Z 1 lit.

Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete vorgesehener Aufnahmeerfordernisse

ZeitraumJahre

a

-

b

2

c

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

c

d

d

e

e

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

6

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

4

3 bei Bachelor / bei sonstigen Studien die für das Studium vorgesehene Anzahl an Jahren vermindert um 1 Jahr

-

(5) § 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.

(6) Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn

(7) Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.

(8) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(9) Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IIIEntlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 50d Probeweise Verwendung
Nächster Paragraph§ 50f Sonderzahlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50e K-LVBG 1994 in einfachen Worten?

§ 50e K-LVBG 1994 behandelt "Monatsentgelt, Vorrückung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2025 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2025
Fassung seit
1. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
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