§ 16
§ 16 Fondsgebundene Lebensversicherung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 VU-KAV?
- Kernaussage§ 16 VU-KAV behandelt "Fondsgebundene Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fondsgebundene Lebensversicherung
§ 16. (1) Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.
(2) Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 125 Abs. 2 VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 302 Abs. 2 VAG 2016 gehalten werden.
(3) Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds oder Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 16 VU-KAV behandelt "Fondsgebundene Lebensversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.