Verordnungen

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

VU-KAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 21. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009401 · BGBl. II Nr. 423/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 VU-KAV?

  • Kernaussage§ 12 VU-KAV behandelt "Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:

(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden

(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VU-KAV in einfachen Worten?

§ 12 VU-KAV behandelt "Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:51
Frühere Fassungen

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