§ 15
§ 15 Verfügbarkeit
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VU-KAV?
- Kernaussage§ 15 VU-KAV behandelt "Verfügbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Darlehen gemäß § 13 Z 3, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfügbarkeit
§ 15. (1) Darlehen gemäß § 13 Z 3, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
(2) Um die Verfügbarkeit gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
(3) Auf Namen lautende Wertpapiere sowie sonstige zu verwahrende Vermögenswerte sind ausreichend sicher zu verwahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 15 VU-KAV behandelt "Verfügbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:51
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