§ 14
§ 14 Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 VU-KAV?
- Kernaussage§ 14 VU-KAV behandelt "Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen
§ 14. (1) Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 302 Abs. 3 VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.
(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VU-KAV in einfachen Worten?
§ 14 VU-KAV behandelt "Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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