Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 7 BHV 2013 behandelt "Aufgaben der haushaltsführenden Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

(§§ 7 und 8 BHG 2013)

§ 7. (1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 7 Abs. 2 BHG 2013

(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der oder des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (zB bei Eröffnung von Konkurs-, Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen, Forderungsabtretungen und -verpfändungen).

(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:

(4) Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen, hat die Bestellung von Lieferungen und Leistungen im HV-System automationsunterstützt zu erfolgen. Inwieweit sich die Organe des Bundes bei der Beauftragung von Lieferungen und Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) zu bedienen haben, bestimmen das BB-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 39/2001, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnungen. Liegt eine derartige Verpflichtung vor und werden die Güter und Dienstleistungen in einem elektronischen Katalog- und Bestellsystem bereitgestellt, so haben sich die Organe des Bundes einer von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof freigegebenen und mittels Richtlinie festgelegten IT-Anwendung zu bedienen. Bei einem Auftragswert über der Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (inklusive Umsatzsteuer) muss der Bestellvorgang jedenfalls, auch wenn die im ersten Satz genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, nachvollziehbar und schriftlich erfolgen sowie in den Unterlagen dokumentiert (zB im Geschäftsakt) werden. Ein Obligo ist – grundsätzlich unbeschadet der betraglichen Höhe der Bestellung – im HV-System zu verrechnen. Bei einem Bestellwert bis zur Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, kann die Erfassung eines Obligos unterbleiben,. Die Erfassung von Obligos für Dienstreisen ist nicht erforderlich. Die Erfassung von Obligos für Transferaufwendungen kann entfallen. Unter Transferaufwand gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt nicht für Förderungen gemäß § 30 Abs. 5a BHG 201. Sofern die Fälligkeit in einem zukünftigen Finanzjahr eintritt, muss gemäß § 97 BHG 2013 die Vorbelastung eingebucht werden.

(5) Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich im HV-System nach Maßgabe des § 122 zu bestätigen.

(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Innenprüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Den haushaltsführenden Stellen obliegt die Einrichtung von Zahlstellen und Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 BHG 2013. Die BHAG ist jedenfalls von einer allfälligen neuen Einrichtung in Kenntnis zu setzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 7 BHV 2013 behandelt "Aufgaben der haushaltsführenden Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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