§ 34
§ 34 Ausnahmebestimmungen
Fassung: 19. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 BHV 2013?
- Kernaussage§ 34 BHV 2013 behandelt "Ausnahmebestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ
(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)
§ 34. (1) Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
(2) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn
(3) Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 34 BHV 2013 behandelt "Ausnahmebestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2026
- Fassung seit
- 19. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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