§ 16
§ 16 Durchführung der Nachprüfung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BHV 2013?
- Kernaussage§ 16 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013)....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Nachprüfung
(§ 9 Abs. 3 Z 5 BHG 2013)
§ 16. Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 16 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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