§ 3
§ 3 2. TEIL
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BHV 2013?
- Kernaussage§ 3 BHV 2013 behandelt "2. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. TEIL
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung
1. Abschnitt
Organe und Automatisierung der Haushaltsführung
Organe der Haushaltsführung
(§§ 5 bis 11 BHG 2013)
§ 3. (1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 BHG 2013.
(3) Ausführende Organe sind
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 3 BHV 2013 behandelt "2. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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