Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 73

§ 73 Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 73 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 73 BHV 2013 behandelt "Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

§ 73. (1) Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten Applikation zu führen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der BHAG insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen. Ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes aktive Finanzinstrument, das keine Beteiligung darstellt, sind je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der BHAG insbesondere die Art und Bezeichnung der Verbindlichkeit oder Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne oder -verluste, Einlösungsprovisionen sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Eurogegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung der Gläubigerin oder des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Verbindlichkeiten die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(5) Die Bestände der Beteiligungen und der aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, sind mit den im HV-System in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ausgewiesenen Buchwerten abzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der Finanzierungsrechnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 73 BHV 2013 behandelt "Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.