Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 109

§ 109 Elektronische Entrichtungsformen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 109 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 109 BHV 2013 behandelt "Elektronische Entrichtungsformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Elektronische Entrichtungsformen

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

§ 109. (1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit einem Kreditinstitut besteht und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Entrichtungsform gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden können. In Fällen, in denen Zahlungen des Bundes unverzüglich zu leisten sind oder in denen die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger über keine entsprechende Bankverbindung verfügt, hat die Zahlung durch den Bund direkt durch die haushaltsführende Stelle mittels einer Prepaid-Karte zu erfolgen.

(2) Die zugelassenen Entrichtungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Bei der Durchführung von Zahlungen sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien anzuwenden.

(3) Die für die Entrichtungsform erforderliche technisch-organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 111 Abs. 3 BHG 2013 mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 109 BHV 2013 behandelt "Elektronische Entrichtungsformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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