Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 104

§ 104 Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 104 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 104 BHV 2013 behandelt "Überweisungsaufträge an Kreditinstitute" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überweisungsaufträge an Kreditinstitute

§ 104. (1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.

(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, soweit nicht eine Einzelzeichnung nach § 102 Abs. 4 genehmigt worden ist. Überweisungsaufträge in Papierform sind neben den eigenhändigen Unterschriften zusätzlich auch mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Bund und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Die ungefertigten Einzelaufträge, deren Richtigkeit anlässlich der Buchung des Gebarungsfalles sicherzustellen ist, sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.

(4) Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.

(5) Bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs ist der Zahlungsverkehr mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten geeigneten Maßnahmen aufrecht zu erhalten.

(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag nach der Bestimmung des § 40 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der BHAG in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 104 BHV 2013 behandelt "Überweisungsaufträge an Kreditinstitute" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.