Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 114

§ 114 Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 114 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 114 BHV 2013 behandelt "Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwahrung von Wertsachen obliegt grundsätzlich den Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der BHAG....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen

(§ 112 Abs. 2 BHG 2013)

§ 114. (1) Die Verwahrung von Wertsachen obliegt grundsätzlich den Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der BHAG. Die BHAG darf Wertsachen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 verwahren. Wertsachen sind in Kassenbehältern zu verwahren. Falls bestimmte Wertsachen ihres Umfangs oder ihrer Größe wegen nicht in Kassenbehältern untergebracht werden können, sind sie auf andere Weise gesichert zu verwahren.

(2) Die Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung von Wertsachen sind grundsätzlich von der Kassierin oder dem Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, dass sie von der Kassierin oder dem Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist damit zusätzlich eine weitere Bedienstete oder ein weiterer Bediensteter der Zahlstelle zu betrauen.

(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsanordnung zu erfolgen. Sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Wertsachen sind in den Bestandsverzeichnissen grundsätzlich einzeln anzuführen, bei umfangreicher Gebarung sind sie getrennt nach Wertsachenarten zu führen. Die Bestandsverzeichnisse haben zumindest zu enthalten:

(4) Ebenfalls gesichert zu verwahren sind sämtliche verrechnungspflichtige Drucksorten, Bankvordrucke für den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und Entrichtung von Zahlungen dienen. Verrechnungspflichtige Drucksorten sind in eigenen Bestandsverzeichnissen festzuhalten, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand aufzuzeichnen sind. Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und im Beisein zumindest einer oder eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen. Angenommene Schecks und Zahlungsbelege sind zumindest bis zu ihrer Einlösung bzw. Abrechnung mit dem Kreditinstitut gesichert zu verwahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 114 BHV 2013 behandelt "Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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