§ 6
§ 6 Anordnende Organe
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 BHV 2013?
- Kernaussage§ 6 BHV 2013 behandelt "Anordnende Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 6 Abs. 2 BHG 2013
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Anordnende Organe
Aufgaben der haushaltsleitenden Organe
(§ 6 BHG 2013)
§ 6. (1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 6 Abs. 2 BHG 2013
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt den haushaltsleitenden Organen
(3) Die in Abs. 1 aufgezählten Aufgaben sind von den Haushaltsreferentinnen oder den Haushaltsreferenten zu besorgen, die von den haushaltsleitenden Organen auf Grund von § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 6 BHV 2013 behandelt "Anordnende Organe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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Verweise
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