§ 97
§ 97 Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 BHV 2013?
- Kernaussage§ 97 BHV 2013 behandelt "Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung
§ 97. (1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.
(2) Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 97 BHV 2013 behandelt "Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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