§ 103
§ 103 Zeichnungsberechtigte
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 103 BHV 2013?
- Kernaussage§ 103 BHV 2013 behandelt "Zeichnungsberechtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeichnungsberechtigte
§ 103. (1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Gemeinsamzeichnung).
(2) Für die Banksubkonten dürfen ausschließlich Bedienstete der BHAG zeichnungsberechtigt sein. Dies gilt auch grundsätzlich für Banknebenkonten und sonstige Bankkonten. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist insbesondere auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen. Die Erteilung der Zeichnungsberechtigung hat schriftlich durch die BHAG zu erfolgen.
(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 erster Satz sind Bankkonten, die der Veranlagung von Geldmitteln nach § 50 Abs. 3 BHG 2013 dienen, bei denen für die Wahrnehmung von Termingeschäften eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auf solchen Bankkonten dürfen Verfügungen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle getroffen werden. Die BHAG ist nachträglich über die getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Von jeder oder jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der BHAG zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind von der Leiterin oder dem Leiter der BHAG oder durch deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter durch Unterschrift samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen und der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 103 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 103 BHV 2013 behandelt "Zeichnungsberechtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.