§ 55
§ 55 Rückstellungen für Haftungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 BHV 2013?
- Kernaussage§ 55 BHV 2013 behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückstellungen für Haftungen
(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)
§ 55. (1) Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.
(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.
(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 55 BHV 2013 behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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