Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 42

§ 42 Bewertungsregeln in der Verrechnung

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 42 BHV 2013 behandelt "Bewertungsregeln in der Verrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewertungsregeln in der Verrechnung

(§ 92 BHG 2013)

§ 42. (1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht.

(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.

(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.

(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 42 BHV 2013 behandelt "Bewertungsregeln in der Verrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.