Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 56

§ 56 Bundeshaftungen

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 56 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 56 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundeshaftungen

(§ 82 BHG 2013)

§ 56. (1) Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100 000 Euro übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.

(2) Eine Inanspruchnahme des Bundes erfolgt direkt oder indirekt (auf Grund geschlossener Schadloshaltungsvereinbarungen). Auszahlungen sind in der allgemeinen Gebarung zu verrechnen. Anerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge aus Schadensfällen sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu verrechnen.

(3) Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat.

(4) Es gelten die Regelungen nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Abs. 3. Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.

(5) Die realisierten Erträge und Aufwendungen aus den Wechselkursgarantien sind entsprechend der Kontenplanverordnung zu verrechnen.

(6) Die durch einen anderen Rechtsträger nicht gedeckten Beträge sind entsprechend der Schadloshaltungsvereinbarung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Zahlung auszugleichen.

(7) Bundeshaftungen sind in der Applikation Treasury zu erfassen . Die Daten zu den Bundeshaftungen sind zumindest quartalsweise zu aktualisieren, es sei denn, es bestehen rechtliche Vereinbarungen, bei denen nur eine halbjährliche oder eine jährliche Berichterstattung vorgesehen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 56 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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