Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 128

§ 128 Nachprüfung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 128 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 128 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung des Bundes ist von der BHAG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Nachprüfung

Umfang der Prüfung in der Nachprüfung

(§ 115 BHG 2013)

§ 128. (1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung des Bundes ist von der BHAG einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung kann nach Ermessen der BHAG auch vor Ort stattfinden. Nachprüfungen sind risikobezogen durchzuführen, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Nachprüfungen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesenvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Nachprüfung hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich jährlich, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst, die nachgeordneten Organe und die von ihnen verwalteten Rechtsträger – einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen (Zahlstellen, Wirtschaftsstellen und die BHAG selbst).

(2) Die Nachprüfung ist von der BHAG unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.

(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

(4) Zur Nachprüfung sind sämtliche Verrechnungsaufschreibungen, Verrechungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. In die Nachprüfung sind auch jene Gebarungsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Die Nachprüfung hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen, wobei ein analytisches methodisches Verfahren anzuwenden ist, mit dem ein 95%-iger Sicherheitsgrad der Gebarungsfälle angenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes automationsunterstützt ermittelt werden.

(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.

(6) In besonderen Anlassfällen, welche die Gebarungssicherheit und -kontrolle in besonderer Weise betreffen, ist die BHAG zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Anlassfälle sind insbesondere:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 128 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 128 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

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