§ 115
§ 115 Ausländische Zahlungsmittel
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115 BHV 2013?
- Kernaussage§ 115 BHV 2013 behandelt "Ausländische Zahlungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausländische Zahlungsmittel
§ 115. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zustimmen.
(2) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.
(3) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund auf Grund einer besonderen Gegebenheit nur mit ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen können, ist diese Möglichkeit einzuräumen, wenn andernfalls ein Schaden für den Bund entstehen könnte.
(4) Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund zugefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Bankkonto der haushaltsführenden Stelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 115 BHV 2013 behandelt "Ausländische Zahlungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.