Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 115

§ 115 Ausländische Zahlungsmittel

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 115 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 115 BHV 2013 behandelt "Ausländische Zahlungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausländische Zahlungsmittel

§ 115. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zustimmen.

(2) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.

(3) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund auf Grund einer besonderen Gegebenheit nur mit ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen können, ist diese Möglichkeit einzuräumen, wenn andernfalls ein Schaden für den Bund entstehen könnte.

(4) Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund zugefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Bankkonto der haushaltsführenden Stelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 115 BHV 2013 behandelt "Ausländische Zahlungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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