§ 121
§ 121 Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Fassung: 25. August 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 121 BHV 2013?
- Kernaussage§ 121 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu...
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Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 2 und 3 BHG 2013)
§ 121. (1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu betrauen,
(2) Wenn nicht von einer Bediensteten oder einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer oder eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 122 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte oder ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse sowie Haftungsregelungen festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 121 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 25. August 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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