Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 58 BHV 2013 behandelt "Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung

(§ 95 BHG 2013)

§ 58. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen

(2) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Ergebnis- und Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung zu erfolgen.

(3) Die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.

(4) Konten der Vermögensrechnung sind in aktive und passive Konten der Vermögensrechnung zu unterscheiden. Auf den aktiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verrechnen. Auf den passiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verrechnen.

(5) Konten der Ergebnisrechnung sind in Konten für Aufwendungen und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Konten für Aufwendungen sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten sind die Erträge im Haben zu verrechnen.

(6) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

(7) Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (§ 39 Abs. 4 Z 1) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 57 Pensionen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 58 BHV 2013 behandelt "Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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