Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 108

§ 108 Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 108 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 108 BHV 2013 behandelt "Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

Schecks und Geldanweisungen

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

§ 108. (1) Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zahlungshalber entgegengenommen werden. Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen hat unmittelbar bargeldlos auf das jeweilige Bankkonto nach § 102 zu erfolgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt in diesen Fällen erst mit dem Zahlungseingang auf diesem Bankkonto ein. Auf die Oesterreichische Nationalbank oder auf ausländische Kreditinstitute gezogene Schecks und Geldanweisungen sind bei der Oesterreichischen Nationalbank, alle anderen sind beim jeweils kontoführenden Kreditinstitut der haushaltsführenden Stelle einzulösen.

(2) Auf entgegengenommenen Schecks ist unmittelbar nach der Übernahme quer über die Vorderseite der Vermerk,,nur zur Verrechnung“ zu setzen und das Bankkonto, auf dem die auf dem Scheck ausgewiesene Geldsumme gutgeschrieben werden soll, anzuführen. Die entgegengenommenen Geldanweisungen müssen als Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontoverbindung der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und der Geldanweisung ist der Abdruck des Stempels der entgegennehmenden haushaltsführenden Stelle anzubringen und von der Bediensteten oder dem Bediensteten, die oder der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Geldanweisungen sind von dem zuständigen Organ spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag direkt einzulösen oder über die BHAG an das jeweilige Kreditinstitut nach Abs. 1 unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten. Eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der haushaltsführenden Stelle oder bei der BHAG, sofern diese die Einreichung veranlasst hat, zu verbleiben.

(3) Für Einzahlungen, die von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen an Stelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist von der Kassierin oder dem Kassier eine Einzahlungsbestätigung nach § 112 auszustellen, auf der insbesondere zu vermerken ist, dass die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(4) Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen bei der Bank hat durch die haushaltsführende Stelle oder durch das ausführende Organ, bei dem der Scheck oder die Geldanweisung übernommen wurde, zu erfolgen und ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle vom ausführenden Organ zu überwachen. Dazu ist von einer hiezu beauftragten Bediensteten oder einem hiezu beauftragten Bediensteten des ausführenden Organs, nicht jedoch von der Kassierin oder dem Kassier, eine Schecküberwachungsliste mit folgenden Angaben zu führen:

(5) Die Ausstellung von Schecks zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung dadurch vermieden werden kann. Der Scheck ist auf Grund einer Anordnung der haushaltsführenden Stelle unter Anführung der Empfängerdaten von der BHAG auszustellen. Von der BHAG ist über die Identität der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers ein entsprechender Nachweis zu verlangen, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Die Übernahme des Schecks ist von der Empfängerin oder dem Empfänger bestätigen zu lassen.

(6) Schecks dürfen ausschließlich von der BHAG ausgestellt werden. Die Ausstellung hat nach dem Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, mit der Besonderheit zu erfolgen, dass der Scheck anlässlich der Ausstellung von zwei Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdrucks der BHAG zu unterschreiben ist (Gemeinsamzeichnung). In einem Verwendungsnachweis sind die Schecknummer, der Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu vermerken. Geldanweisungen dürfen nur direkt an Kreditinstitute gerichtet werden, die Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten der Zahlung ist untersagt.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 108 BHV 2013 behandelt "Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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