Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 72

§ 72 Personenkontenführung

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 72 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 72 BHV 2013 behandelt "Personenkontenführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personenkontenführung

§ 72. (1) Für die Geschäftspartnerkontenführung ist im HV-System ein sonstiger Verrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und der Einbringung von Forderungen dient.

(2) Für jede Zahlungspflichtige oder jeden Zahlungspflichtigen (Debitorin oder Debitor) und für jede Empfangsberechtigte oder jeden Empfangsberechtigten (Kreditorin oder Kreditor) ist ein Geschäftspartnerkonto einzurichten, das insbesondere Informationen für die Forderungsüberwachung, die Überwachung der Verbindlichkeiten und für den Zahlungsvollzug, zu enthalten hat.

(3) Alle Geschäftspartnerkonten sind mit den Grunddaten am gemeinsamen Mandanten als Referenzdaten zu führen. Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten (Personenkonten) im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register aus der Grunddatenverwaltung (GDV) zu verwenden. Weichen einzelne der Daten der verrechnungsrelevanten Unterlagen von diesen Grunddaten ab, sind jene der GDV zu verwenden, wenn aus den verrechnungsrelevanten Unterlagen eine zweifelsfreie Feststellung des Geschäftspartners möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat die BHAG eine Klärung im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle herbeizuführen. Die Angabe weiterer zusätzlicher Adressen im Rahmen der Anlage eines Geschäftspartners ist zulässig, wenn sie für die Abwicklung von Gebarungsfällen erforderlich ist. Für ausländische Geschäftspartner sind die Grunddaten aus den übermittelten verrechnungsrelevanten Unterlagen zu verwenden. Jene Daten, die von der haushaltsführenden Stelle für den operativen Gebrauch erforderlich sind, sind auf der entsprechenden operativen Ebene einer haushaltsführenden Stelle anzulegen. Von diesem Grundsatz kann dann abgegangen werden, wenn das erforderliche Konto nur einmal benötigt wird.

(4) Der Zahlungsvollzug darf nur über Geschäftspartnerkonten erfolgen, die im jeweiligen Rechnungskreis von der BHAG für Verrechnungen freigegeben sind. Änderungen oder Neuanlagen von Geschäftspartnerkonten können sowohl vom anordnenden Organ selbst als auch von der BHAG vorgenommen werden. Jede nachträgliche Änderung oder Neuanlage von Geschäftspartnerkonten bedarf der ausschließlichen Freigabe durch die BHAG. Wird die Änderung oder Neuanlage des Geschäftspartnerkontos von der BHAG vorgenommen, muss bei der Freigabe dieser Geschäftspartnerkonten eine weitere Buchhaltungsbedienstete oder ein weiterer Buchhaltungsbediensteter mitwirken (Vier-Augen-Prinzip).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 72 BHV 2013 behandelt "Personenkontenführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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