Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Verrechnungskreise

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 39 BHV 2013 behandelt "Verrechnungskreise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 Hauptverrechnungskreise

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verrechnungskreise

§ 39. (1) Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 Hauptverrechnungskreise

(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

(9) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.

(10) Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.

(11) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 39 BHV 2013 behandelt "Verrechnungskreise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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