§ 127
§ 127 Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
Fassung: 25. August 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 127 BHV 2013?
- Kernaussage§ 127 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst...
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Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 127. (1) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die BHAG selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die BHAG das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der BHAG nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die BHAG hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information des haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die BHAG über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen. Von der erfolgten Mitteilung ist das zuständige haushaltsleitende Organ durch Übermittlung einer Abschrift zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 127 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 25. August 2010
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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