§ 35
§ 35 Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 BHV 2013?
- Kernaussage§ 35 BHV 2013 behandelt "Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung
(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)
§ 35. (1) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,
(2) Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.
(3) Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach § 2 festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 35 BHV 2013 behandelt "Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.