§ 36
§ 36 Anordnende Organe mit Zahlstellen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 BHV 2013?
- Kernaussage§ 36 BHV 2013 behandelt "Anordnende Organe mit Zahlstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordnungen im Gebarungsvollzug ist für haushaltsführende Stellen, soweit sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anordnende Organe mit Zahlstellen
§ 36. (1) Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordnungen im Gebarungsvollzug ist für haushaltsführende Stellen, soweit sie sich für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs einer Zahlstelle bedienen, nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Organe der Haushaltsführung haben Anordnungen ausschließlich schriftlich auf Papier zu erteilen, wobei diese Anordnungen in vereinfachter Form erfolgen können, indem die für die Durchführung der Zahlung und Verrechnung erforderlichen Angaben unmittelbar auf dem zu Grunde liegenden Beleg oder auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Dokument angebracht werden können. Hilfsweise können auch Formvordrucke und Stampiglienaufdrucke verwendet werden (zB „sachlich und rechnerisch richtig“, „Anordnung zur ...“).
(3) Anordnungen an Zahlstellen müssen erteilt werden, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind.
(4) Die Anordnungen an Zahlstellen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(5) Mehrere gleichartige Barzahlungen, die insgesamt einen Auszahlungsrahmen von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, können von den in Abs. 1 genannten Organen in einer Anordnung gemeinsam (Sammelanordnung) angeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Auszahlungsrahmens darf einen Monat nicht übersteigen. In der Sammelanordnung müssen sämtliche Angaben, die für die Durchführung der Zahlungen und deren Verrechnung erforderlich sind, enthalten sein. Die vollzogenen Auszahlungen sind vom ausführenden Organ einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodass sich daraus und aus den sonst zu Grunde liegenden Belegen die notwendigen Angaben für die Verrechnung ergeben. Nach Vollziehung der Anordnung bzw. nach dem jeweiligen Anordnungszeitraum ist diese mit den zugehörigen Belegen der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser oder diesen mit Datum und Unterschrift oder – bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen – elektronisch zu bestätigen (Freigabe).
(6) Barzahlungen mit gleichartigen Zahlungsansprüchen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme der Barzahlungen und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 36 BHV 2013 behandelt "Anordnende Organe mit Zahlstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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