Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 4. TEIL

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 37 BHV 2013 behandelt "4. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. TEIL

Verrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

(§ 89 BHG 2013)

§ 37. (1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.

(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Finanzierungsrechnung und die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.

(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen und wenn die Ermittlung der Höhe in einem verhältnismäßigen Aufwand zum Wert steht.

(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.

(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 40).

(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

(10) Jede haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98 BHG 2013) eingerichtet werden.

(11) Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) erfolgen können.

(12) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten einer haushaltsführenden Stelle anzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 37 BHV 2013 behandelt "4. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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