§ 118
§ 118 7. TEIL
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 118 BHV 2013?
- Kernaussage§ 118 BHV 2013 behandelt "7. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. TEIL
Innenprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines zur Innenprüfung
Grundsätze der Innenprüfung
§ 118. (1) Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
(4) Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.
(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 118 BHV 2013 behandelt "7. TEIL" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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