§ 14
§ 14 Vorbereitung der Abschlussrechnungen
Fassung: 19. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 BHV 2013?
- Kernaussage§ 14 BHV 2013 behandelt "Vorbereitung der Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorbereitung der Abschlussrechnungen
(§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013)
§ 14. (1) Der BHAG obliegt die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 9 Abs. 3 Z 3 BHG 2013).
(2) Die Buchung der Verrechnungsdaten in den jeweiligen Verrechnungskreisen hat vollständig und rechtzeitig zu erfolgen, sodass die nach § 101 BHG 2013 aufzustellenden Abschlussrechnungen erstellt werden können.
(3) Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.
(4) Offene Geschäftsfälle (offene Posten auf den Geschäftspartnerkonten) sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Anzahlungen und Vorauszahlungen.
(5) Unrichtige oder unzulässige Salden sind von der BHAG laufend im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle zu berichtigen. Die Berichtigungsmaßnahmen sind von der BHAG gesondert mit einer Begründung zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 14 BHV 2013 behandelt "Vorbereitung der Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2026
- Fassung seit
- 19. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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