Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 40 BHV 2013 behandelt "Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung

§ 40. (1) Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.

(2) Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.

(4) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.

(5) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der nächste Arbeitstag.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 40 BHV 2013 behandelt "Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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