§ 130
§ 130 Prüfbericht aus der Nachprüfung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130 BHV 2013?
- Kernaussage§ 130 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans...
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Prüfbericht aus der Nachprüfung
(§ 115 Abs. 3 BHG 2013)
§ 130. (1) Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der
(2) Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Der nach Abs. 1 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 130 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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