Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 130

§ 130 Prüfbericht aus der Nachprüfung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 130 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 130 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfbericht aus der Nachprüfung

(§ 115 Abs. 3 BHG 2013)

§ 130. (1) Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der

(2) Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Der nach Abs. 1 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 130 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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