Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 107

§ 107 Auszahlungen im Girozahlungsverkehr

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 107 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 107 BHV 2013 behandelt "Auszahlungen im Girozahlungsverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auszahlungen im Girozahlungsverkehr

§ 107. (1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten oder des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten, über deren oder dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an die Masseverwalterin oder den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Die Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch eine Dritte oder ein Dritter geschädigt werden soll oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten von der haushaltsführenden Stelle in den jeweiligen Auszahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die BHAG hat diesen Anordnungen Rechnung zu tragen und auch die Auszahlungen aller anderen haushaltsführenden Stellen durch eine Zahlsperre sowie durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern und hievon die haushaltsführenden Stellen zu verständigen, damit diese dies in ihren Anordnungen berücksichtigen können. Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung der haushaltsführenden Stelle oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen, hat die haushaltsführende Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.

(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes bei der haushaltsführenden Stelle. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes nach § 100 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote bei der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder zur Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 107 BHV 2013 behandelt "Auszahlungen im Girozahlungsverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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