Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 110 BHV 2013 behandelt "Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Barzahlungsverkehr

(§ 111 Abs. 1 BHG 2013)

§ 110. (1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 abwickeln.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden

(3) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken. Er darf grundsätzlich nur

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 gelten nicht, wenn

(5) Vor jeder Auszahlung hat sich die Kassierin oder der Kassier zu überzeugen, ob die Empfängerin oder der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist bei der oder dem Anordnungsbefugten, die oder der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat, wenn ihre oder seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Soweit an eine andere Übernahmeberechtigte oder einen anderen Übernahmeberechtigten auszuzahlen ist, hat diese oder dieser außer ihrem oder seinem Namen auch die Übernahmeberechtigung nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Bei Auszahlung an eine Empfängerin oder einen Empfänger, die oder der des Schreibens unkundig ist oder die oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, hat an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten und die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Identitätsmerkmale des amtlichen Lichtbildausweises sind von der Kassierin oder dem Kassier festzuhalten.

(6) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart der Einzahlerin oder des Einzahlers die Gültigkeit und die Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 110 BHV 2013 behandelt "Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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