§ 48
§ 48 Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 BHV 2013?
- Kernaussage§ 48 BHV 2013 behandelt "Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen
(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)
§ 48. (1) Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind
(2) Sämtliche Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind zum anteiligen Nettovermögen (Produkt aus Nettovermögen und dem Anteil des Bundes in vH) zu bewerten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 48 BHV 2013 behandelt "Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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Rückverweise
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