Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 81

§ 81 Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 81 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 81 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

§ 81. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.

(2) Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.

(3) Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:

(4) Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 81 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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Verweise

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