§ 81
§ 81 Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 BHV 2013?
- Kernaussage§ 81 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen
§ 81. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.
(2) Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.
(3) Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:
(4) Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 81 BHV 2013 behandelt "Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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Verweise
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