§ 43
§ 43 Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 BHV 2013?
- Kernaussage§ 43 BHV 2013 behandelt "Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung
(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)
§ 43. (1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
(2) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.
(3) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.
(4) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren.
(5) Aktive Finanzinstrumente nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei ihrem erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Wertpapiere der Republik Österreich nach Abs. 1 Z 3 sind mit ihrem Nominalwert zu erfassen und in der Folge sinngemäß wie Finanzschulden zu verrechnen.
(6) Zinsen aus aktiven Finanzinstrumenten sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen.
(7) Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit den aktiven Finanzinstrumenten des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand zu verrechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 43 BHV 2013 behandelt "Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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