§ 93
§ 93 Leistungsdefinition
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 93 BHV 2013?
- Kernaussage§ 93 BHV 2013 behandelt "Leistungsdefinition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leistungsdefinition
§ 93. (1) Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben zur Wirkungsorientierung sowie zu den im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan angeführten Maßnahmen und Leistungen (§ 45 Abs. 1 Z 3 BHG 2013) hergestellt werden kann und dass steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden können.
(2) Leistungen werden entweder als intern oder extern klassifiziert, je nachdem ob sie an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer (Empfängerin oder Empfänger, Nutzerin oder Nutzer) innerhalb oder außerhalb der haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 erbracht werden. Die internen Leistungen stellen Vorleistungen für die externen Leistungen dar. Die internen Leistungen und ihre Zusammenfassung zu Leistungsgruppen sind taxativ von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen.
(3) Die Organe haben die internen und externen Leistungen in Form von hierarchisch gegliederten Leistungskatalogen zu dokumentieren. Der Katalog der externen Leistungen ist in Aufgabenbereiche, Geschäftsfelder, Leistungsgruppen und Leistungen zu gliedern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 93 BHV 2013 behandelt "Leistungsdefinition" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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