Verordnungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

BHV 2013VerordnungFassung seit 25. August 2010RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006881 · BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 125

§ 125 Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug

Fassung: 25. August 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 125 BHV 2013?

  • Kernaussage§ 125 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug

(§ 114 Abs. 2 BHG 2013)

§ 125. (1) Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 BHV 2013 in einfachen Worten?

§ 125 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. August 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2014
Fassung seit
25. August 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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  • BGBl. II Nr. 59/2026
  • BGBl. II Nr. 579/2020

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