§ 125
§ 125 Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
Fassung: 25. August 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 125 BHV 2013?
- Kernaussage§ 125 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur...
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Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 2 BHG 2013)
§ 125. (1) Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 BHV 2013 in einfachen Worten?
§ 125 BHV 2013 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2014
- Fassung seit
- 25. August 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 59/2026
- BGBl. II Nr. 579/2020
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